Haben Eltern von positiv getesteten Kindern Anspruch auf bezahlte Krankheitstage?
Die britische Corona-Mutante verbreitet sich besonders unter Kindern rasend schnell. Was eigentlich seit Längerem aus Großbritannien bekannt war, zeigt sich nun leider auch hierzulande: Das Robert-Koch-Institut (RKI) verwies Mitte März auf Untersuchungen, die belegen, dass in keiner Altersgruppe die Fallzahlen aktuell so stark ansteigen wie unter den 0- bis 14-Jährigen. Insgesamt hatte sich die 7-Tage-Inzidenz bei Kindern in den letzten vier Wochen mehr als verdoppelt. Geschlossene Kitas und Schulen, und selbstverständlich auch infizierte Kinder, die wegen des Corona-Virus ihre Zeit zu Hause in Quarantäne verbringen müssen, stellen berufstätige Eltern vor eine große Herausforderung: Wie soll man gleichzeitig arbeiten und Kinder betreuen? Für viele Eltern ein schwer zu lösendes Problem.
Allerdings gibt es für berufstätige Eltern nun auch gute Nachrichten: Sie dürfen sich in diesem Jahr doppelt so lange für Kinder krankschreiben lassen wie üblich. Darauf haben sich Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten der Länder verständigt. Wegen der Corona-Pandemie bekommen berufstätige Eltern in 2021 zehn weitere Krankentage pro Elternteil, wenn ihr Kind krank ist. Dies gilt auch, wenn Eltern wegen Schul- oder Kita-Schließungen bzw. Distanzunterricht für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben müssen. Eine gute Maßnahme, um Eltern in der Pandemie zu entlasten und abzusichern.
Was ist das Kinderkrankengeld eigentlich genau?
Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung, die nur gesetzlich Versicherten zusteht, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben. Ihr Kind darf nicht älter als elf Jahre und muss ebenfalls gesetzlich krankenversichert sein. Zudem gilt die Vorgabe, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung oder Pflege Ihres Kindes übernehmen kann. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt Folgendes:
- Elternpaare haben nun pro Elternteil und Kind zehn zusätzliche Tage Anspruch auf Krankengeld (bisher zehn), also 20 Tage für 2021.
- Alleinerziehende bekommen 20 zusätzliche Tage pro Kind (bisher 20), also 40 Tage für 2021.
- Paare und Alleinerziehende mit zwei Kindern können maximal 80 Tage beantragen.
- Bei mehr als zwei Kindern erhöht sich der Anspruch auf höchstens 90 Tage für ein Elternpaar bzw. für Alleinerziehende.
- Der Anspruch besteht auch in den Fällen, in denen Ihr Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Anspruchsberechtigt sind übrigens auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten, dies aber nicht mit der Kinderbetreuung vereinbaren können.
Um das Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse zu beantragen gibt es zwei Möglichkeiten: Ist ihr Kinde nicht krank, muss aber wie oben aufgeführt zu Hause betreut werden, müssen Sie der Krankenkasse und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der Kita oder Schule vorlegen. Hier finden Sie eine Musterbescheinigung.
Ist ihr Kind krank, benötigen Sie ein Attest von Ihrem/Ihrer Kinderarzt*in. Nur mit Vorlage dieser Bescheinigung wird das Krankengeld von den Krankenkassen auch gezahlt. Ist Ihr Kind krank, sollten Sie daher zügig zum*r Kinderarzt*in fahren. In den meisten Arztpraxen bekommen Sie ein solches Attest momentan recht unkompliziert. Viele Praxen wissen um die Not der Eltern. Sie wollen außerdem gerade jetzt vermeiden, dass viele Kinder mit Symptomen im Wartezimmer sitzen und sich gegenseitig anstecken.
Wie hoch ist Kinderkrankengeld und wer bezahlt es?
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent Ihres Nettoverdienstes. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen von Ihrem Arbeitgeber erhalten (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), kann das Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent Ihres aktuellen Nettoverdienstes betragen. Allerdings ist das Kinderkrankengeld auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 112,88 Euro pro Tag (Wert 2021) begrenzt. Ausbezahlt bekommen Sie das Kinderkrankengeld von Ihrem Arbeitgeber, der sich das Geld dann über ein Umlageverfahren von Ihrer Krankenkasse wieder zurückholt.
Haben alle Versicherten Anspruch auf das Kinderkrankengeld?
Privat Versicherte fallen aus dieser Regelung heraus. Sie haben leider keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ist nur ein Elternteil privat versichert, kommt es darauf an, bei welchem Elternteil das Kind versichert ist. Ist das Kind privat mitversichert, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Jedoch haben sie im Regelfall trotzdem Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat – dieser Anspruch beruft sich auf das Infektionsschutzgesetz. Damit wird erwerbstätigen Eltern von Kita- und Schulkindern bis zwölf Jahren ein Sicherheitsnetz gegeben. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2016 Euro pro Monat) und gilt für zehn Wochen je Elternteil (bei Alleinerziehenden 20 Wochen). Dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden.
Noch ein Hinweis: Wenn Sie als Elternteil Kinderkrankentage nehmen, haben Sie einen rechtlich verbrieften Anspruch auf Freistellung. Das heißt, Ihr Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Sie dafür Überstunden oder Zeitguthaben aufbrauchen. Das kann auch nicht aufgrund von arbeitsvertraglichen Regelungen oder Dienstvereinbarungen verlangt werden. Es gibt übrigens auch Arbeitgeber, die viel Verständnis für die Sorgen und Probleme ihrer Mitarbeiter in diesen Zeiten aufbringen und beispielsweise das Kinderkrankengeld freiwillig aufstocken, so dass Eltern in der Summe den vollen Lohn erhalten.